ArbVG § 101
Was die Gerichte dazu entschieden haben
In der Regel ergibt er sich stillschweigend aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss. Bringt es Ihre Tätigkeit mit sich, etwa als Vertreter, Bauarbeiter oder Monteur, kann der Arbeitsort auch ein größerer Bereich mit wechselnden Einsatzstellen sein. Bei einem Kraftfahrer ist es nicht der Ort, an dem er seine Fahrten regelmäßig beginnt.
Eine dauernde Versetzung, die Ihre Bedingungen verschlechtert, braucht ausnahmslos die Zustimmung des Betriebsrats. Auf die Gründe der Versetzung kommt es dabei nicht an, auch wenn sie noch so wichtig oder sogar unumgänglich wären. Ob die Versetzung gerechtfertigt ist, wird erst in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat geprüft.
Ob eine Versetzung für Sie schlechter ist, wird nicht an einem einzelnen Punkt gemessen. Verglichen wird Ihre gesamte Lage vor und nach der Versetzung. Entscheidend ist nach sachlichen Maßstäben, ob der neue Arbeitsplatz insgesamt ungünstiger ist als der bisherige.
Nicht, wenn das Ihrem Arbeitsvertrag widerspricht. Eine solche Versetzung verstößt gegen den Vertrag und ist grundsätzlich rechtswidrig; zulässig ist sie nur, wenn Sie ihr frei von Willensmängeln zugestimmt haben. Auch eine einseitige Änderung Ihres Beschäftigungsausmaßes braucht eine gesetzliche Grundlage oder einen ausdrücklichen Vorbehalt.
Das bestimmt Ihr Arbeitsvertrag: Er umschreibt die Art der Arbeit allgemein und steckt damit den Rahmen ab. Andere als die vereinbarten Dienste müssen Sie in der Regel nicht leisten. Auch für den Arbeitsort gilt das, wozu Sie sich verpflichtet haben.
Ja. Eine Versetzung liegt nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitsortes vor, sondern auch dann, wenn Ihr inhaltlicher oder zeitlicher Arbeitsbereich wesentlich verändert wird. Werden Ihnen dauerhaft wichtige Aufgaben entzogen, die den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit gebildet haben, ist auch das eine Versetzung.
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Wenn eine Versetzung Ihren Arbeitsvertrag ändert, ist dafür Ihre Zustimmung nötig. Die Zustimmung des Betriebsrats kann Ihre eigene nicht ersetzen.
Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen liegt auch bei gleichem Lohn vor, wenn Sie am neuen Arbeitsplatz stärker gefährdet sind oder die Tätigkeit körperlich oder seelisch mehr von Ihnen verlangt. Das gilt ebenso, wenn die Versetzung Ihr Ansehen mindert und einer Herabstufung gleichkommt.
Verlieren Sie durch eine Versetzung Ihre Leitungsfunktion, wird Ihre neue Stellung im Betrieb weniger geschätzt oder werden Ihre Aufstiegschancen kleiner, dann gilt das als Verschlechterung Ihrer sonstigen Arbeitsbedingungen.
Eine Verschlechterung ist jede Änderung zu Ihrem Nachteil, auch eine, die kein Geld betrifft. Verglichen wird Ihre Lage vor der Versetzung mit jener danach; dabei zählen etwa die Bezahlung, die Sicherheit und Schwere der Arbeit, die Länge der Anfahrt und die Vertrautheit mit Kollegen und Kunden. Bringt die Versetzung auch Vorteile, werden Vorteile und Nachteile gegeneinander abgewogen.
Sie können vor Gericht feststellen lassen, dass Sie zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sind. Sie können aber nicht verlangen, dass Ihnen der Arbeitgeber eine von Ihnen selbst genau beschriebene Stelle zuweist, weil er Sie innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags nach seinem Belieben einsetzen darf.
Ja. Auch bei einer Änderungskündigung gilt der Versetzungsschutz. Nehmen Sie das Angebot an und bedeutet die neue Einteilung eine Verschlechterung von Entgelt oder Arbeitsbedingungen, ist sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam.
Ordnet Ihr Arbeitgeber eine unzulässige Versetzung an und hält er daran fest, dauert dieser rechtswidrige Zustand an. Er endet erst, wenn Sie zustimmen und der Vertrag dadurch geändert wird. Treten Sie unmittelbar nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche über eine Bereinigung aus, ist Ihr Austritt rechtzeitig.
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung, kann das Gericht sie durch Urteil ersetzen. Das Gericht wägt dabei die Verschlechterung Ihres Entgelts oder Ihrer sonstigen Arbeitsbedingungen gegen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ab.
Soll ein Arbeitsplatz dauerhaft gewechselt werden und verschlechtert das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen, muss der Betriebsrat vorher zustimmen. Eine Zustimmung zu einer bereits durchgeführten Versetzung ist nicht möglich. Wird sie verweigert, kann sie in diesem Fall auch nicht ersetzt werden.
Nein. Eine Versetzung, die ohne die nötige Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, wird durch eine nachträgliche Zustimmung nicht wirksam. Die Zustimmung wirkt nur für die Zukunft. Wirksam wäre die Versetzung erst, wenn sie nach der Zustimmung wiederholt wird.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.
Werden Sie als Bediensteter einem anderen Betrieb zugewiesen, wandert die Dienstaufsicht auf diesen Betrieb. Er entscheidet dann darüber, an welchem Arbeitsplatz Sie eingesetzt werden. Ihr bisheriger Dienstgeber hat darüber nicht mehr zu bestimmen.