OGH 9 ObA 32/19z
Worum es ging: Wer gilt beim Betriebsübergang als Arbeitnehmer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das richtet sich nach österreichischem Recht und nicht nach einem eigenen europäischen Begriff. Erfasst sind alle, die für Rechnung eines anderen weisungsgebunden gegen Bezahlung arbeiten. Leiharbeitskräfte, die dem Betrieb nicht ständig überlassen sind, gehen nicht automatisch mit über.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2019, 10 Ra 122/18m-15
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA32/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) S***** H*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 122/18m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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