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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 32/19z

Worum es ging: Wer gilt beim Betriebsübergang als Arbeitnehmer?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das richtet sich nach österreichischem Recht und nicht nach einem eigenen europäischen Begriff. Erfasst sind alle, die für Rechnung eines anderen weisungsgebunden gegen Bezahlung arbeiten. Leiharbeitskräfte, die dem Betrieb nicht ständig überlassen sind, gehen nicht automatisch mit über.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.781 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Geschäftszahl

9ObA32/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) S***** H*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 122/18m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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