OGH 9 ObA 50/19x
Worum es ging: Wer gilt beim Betriebsübergang als Arbeitnehmer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das richtet sich nach österreichischem Recht und nicht nach einem eigenen europäischen Begriff. Erfasst sind alle, die für Rechnung eines anderen weisungsgebunden gegen Bezahlung arbeiten. Leiharbeitskräfte, die dem Betrieb nicht ständig überlassen sind, gehen nicht automatisch mit über.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.02.2019, 8 Ra 9/19f-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA50/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei D***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei d***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Rant & Dr. Kurt Freyler Rechtsanwalt KG in Wien, wegen 5.400 EUR brutto sA und Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2019, GZ 8 Ra 9/19f-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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