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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 15/19t

Worum es ging: Bekomme ich Geld für Feiertage, an denen ich nicht eingeteilt bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn der Dienstplan die Feiertage bewusst so gestaltet, dass ein Anspruch auf Feiertagsentgelt immer ausgeschlossen ist. Darin liegt eine unzulässige Umgehung. Ihr Dienstgeber muss dann so einteilen, wie es an einem Werktag nötig gewesen wäre, und den nicht benötigten Beschäftigten den eingeteilten Dienst anrechnen und abgelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.974 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Geschäftszahl

8ObA15/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des Krankenhauses G*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Krankenhaus G*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2019, GZ 8 Ra 68/18f-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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