Bekomme ich Geld für Feiertage, an denen ich nicht eingeteilt bin?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Spitalsärzte, Arbeitgeber
Ja, wenn der Dienstplan die Feiertage bewusst so gestaltet, dass ein Anspruch auf Feiertagsentgelt immer ausgeschlossen ist. Darin liegt eine unzulässige Umgehung. Ihr Dienstgeber muss dann so einteilen, wie es an einem Werktag nötig gewesen wäre, und den nicht benötigten Beschäftigten den eingeteilten Dienst anrechnen und abgelten.
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 24.05.2019
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Hat der Spitalsbetreiber eine Kernarbeitszeit von Montag bis Freitag von jeweils sechs Stunden vorgesehen und ausdrücklich die Feiertage von dieser Regelung ausgenommen und somit bewusst eine Gestaltung vorgenommen, die Entgeltansprüche nach § 9 Abs 1 ARG immer ausschließt, liegt eine Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung vor, da gemäß § 6 Abs 2 NÖ-SÄG die Diensteinteilung „regelmäßig eine fortlaufende Dienstleistung ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn-und Feiertage vorzusehen hat". Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, eine Diensteinteilung vorzunehmen, wie sie für einen Werktag (im Anlassfall während der Kernarbeitszeit) erforderlich gewesen wäre und den im Rahmen der Feiertagsmindestbesetzung nicht benötigten Arbeitnehmern den eingeteilten Dienst gemäß § 9 Abs 1 ARG anzurechnen und abzugelten.
Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.
günstig für Arbeitgeber Mindestbezahlung je Kalendertag
Der Kollektivvertrag stellt bei der Mindestbezahlung auf den Kalendertag ab und nicht auf die einzelne Tagesarbeitszeit. Sie können die Mindestbezahlung für einen Kalendertag daher nur einmal beanspruchen, auch bei geteiltem Dienst.