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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2019 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObS 4/19z

Worum es ging: Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn ich die Stelle nie angetreten habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag, den Sie nie angetreten haben, sind nicht gesichert. Der Fonds kommt nur für Ansprüche aus einem tatsächlich angetretenen Arbeitsverhältnis auf.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.326 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Geschäftszahl

8ObS4/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 26.763 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2019, GZ 210 Rs 8/18z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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