OGH 8 ObS 4/19z
Worum es ging: Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn ich die Stelle nie angetreten habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag, den Sie nie angetreten haben, sind nicht gesichert. Der Fonds kommt nur für Ansprüche aus einem tatsächlich angetretenen Arbeitsverhältnis auf.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 27.03.2019, 210 Rs 8/18z-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.326 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Geschäftszahl
8ObS4/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 26.763 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2019, GZ 210 Rs 8/18z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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