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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 33/19d

Worum es ging: Brauche ich zuerst ein Unterhaltsverfahren, um Vorschuss zu bekommen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen nicht in jedem Fall zuerst ein erfolgloses Unterhaltsverfahren führen, um einen Vorschuss zu erhalten. Ein solches Verfahren ist jedenfalls entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage feststeht, dass es aussichtslos wäre.

Nein, nicht allein deshalb. Ein Vorschuss wegen eines vermutlich zu niedrigen, mehr als drei Jahre alten Titels kommt nicht in Betracht, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass die tatsächliche Unterhaltspflicht seither nicht gestiegen ist. Dass der Unterhaltspflichtige irgendeine Zahlung leisten könnte, genügt umgekehrt nicht; für eine offenkundige Leistungsunfähigkeit muss der Bund positive Beweise erbringen, bloße Zweifel reichen nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.148 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

10Ob33/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes K*, geboren * 2006, vertreten durch das Land Wien (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke 12 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2019, GZ 45 R 307/18g-140, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Juni 2018, GZ 2 Pu 153/14f-126, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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