OGH 10 Ob 33/19d
Worum es ging: Brauche ich zuerst ein Unterhaltsverfahren, um Vorschuss zu bekommen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen nicht in jedem Fall zuerst ein erfolgloses Unterhaltsverfahren führen, um einen Vorschuss zu erhalten. Ein solches Verfahren ist jedenfalls entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage feststeht, dass es aussichtslos wäre.
Nein, nicht allein deshalb. Ein Vorschuss wegen eines vermutlich zu niedrigen, mehr als drei Jahre alten Titels kommt nicht in Betracht, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass die tatsächliche Unterhaltspflicht seither nicht gestiegen ist. Dass der Unterhaltspflichtige irgendeine Zahlung leisten könnte, genügt umgekehrt nicht; für eine offenkundige Leistungsunfähigkeit muss der Bund positive Beweise erbringen, bloße Zweifel reichen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 27.06.2018, 2 Pu 153/14f-126
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.01.2019, 45 R 307/18g-140
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.148 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Geschäftszahl
10Ob33/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes K*, geboren * 2006, vertreten durch das Land Wien (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke 12 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2019, GZ 45 R 307/18g-140, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Juni 2018, GZ 2 Pu 153/14f-126, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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