Bekommt mein Kind Vorschuss, wenn der Unterhaltstitel veraltet ist?
günstig für Bund betrifft Kinder, betreuende Elternteile, Unterhaltspflichtige
Nein, nicht allein deshalb. Ein Vorschuss wegen eines vermutlich zu niedrigen, mehr als drei Jahre alten Titels kommt nicht in Betracht, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass die tatsächliche Unterhaltspflicht seither nicht gestiegen ist. Dass der Unterhaltspflichtige irgendeine Zahlung leisten könnte, genügt umgekehrt nicht; für eine offenkundige Leistungsunfähigkeit muss der Bund positive Beweise erbringen, bloße Zweifel reichen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die beiden in § 4 Z 2 UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich.OGH 10 Ob 7/10t, 02.03.2010
- Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist.OGH 8 Ob 29/07h, 21.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118524 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 33/19d, 28.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §4 Z2
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