OGH 8 Ob 79/19d
Worum es ging: Bedeutet das Aussperren durch den Verpächter das Ende des Vertrags?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch ein Verhalten, das als unerlaubte Selbsthilfe unzulässig ist, kann eine Erklärung enthalten. Hat Ihnen der Verpächter zuvor eine letzte Frist zur Zahlung gesetzt und sperrt er Sie nach deren Ablauf aus dem Lokal aus, kann das nur bedeuten, dass er das Bestandverhältnis beenden will.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Geschäftszahl
8Ob79/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. M* E*, 2. J* E*, beide *, beide vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen Leistungen (Revisionsinteresse 11.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 21 R 239/18g-96, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 18. September 2018, GZ 7 C 306/15i-84, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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