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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 85/19v

Worum es ging: Kann ich vor Gericht eine rechtliche Wertung zugestehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.228 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2019

Geschäftszahl

9ObA85/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** V*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Q***** GmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling und Partner GmbH in Kitzbühel, wegen 2.004,34 EUR sA (Revisionsinteresse 977,77 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2019, GZ 15 Ra 18/19p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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