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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 56/19x

Worum es ging: Muss vorher feststehen, wie lange meine Pause dauert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.

Die Pause darf nicht an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, sie muss dem Erholungsbedarf gerecht werden und ist spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit zu gewähren. Räumt Ihnen eine Betriebsvereinbarung das Recht ein, die Pause innerhalb der Arbeitszeit selbst zu wählen, ist das zulässig und erweitert die Regeln sogar zu Ihren Gunsten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.851 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Geschäftszahl

8ObA56/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** W*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen (restlich) 23.328,79 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das (richtig) Endurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2019, GZ 10 Ra 28/19i-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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