OGH 8 ObA 58/19s
Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.07.2019, 7 Ra 22/19p-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.337 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Geschäftszahl
8ObA58/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 40.371,66 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2019, GZ 7 Ra 22/19p-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).