OGH 9 ObA 86/19s
Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Geprüft wird, wie leicht Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden. Dabei zählen die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, der Verlust von Ansprüchen, die von der Dienstzeit abhängen, und der Verlust sonstiger Vorteile wie einer Dienstwohnung. Einzubeziehen sind außerdem Ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, das Einkommen des Ehepartners und anderer erwerbstätiger Familienmitglieder sowie berücksichtigungswürdige Schulden.
Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.
Geprüft wird nicht nur, ob Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden, wobei Betriebszugehörigkeit, Alter, der Verlust dienstzeitabhängiger Ansprüche und sonstiger Vorteile eine Rolle spielen. Einzubeziehen sind darüber hinaus die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen und Ihren Familienangehörigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 12.06.2018, 6 Cga 94/17m-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.04.2019, 8 Ra 95/18a-22
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ArbVG § 264 ZPO § 52
Entscheidungstext
77 Absätze, 28.451 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Geschäftszahl
9ObA86/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** W*****, vertreten durch Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P.***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Bert Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2019, GZ 8 Ra 95/18a-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Juni 2018, GZ 6 Cga 94/17m-17, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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