Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (394 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Betrifft nicht die irrtümliche Annahme eines sekundären Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht.OGH 2 Ob 193/23f, 21.11.2023
- Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den OGH.OGH 4 Ob 173/10k, 09.11.2010
- Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist.OGH 9 ObA 82/10i, 29.09.2010
- Die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht bindet den Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung nur dann, wenn sie vom Obersten Gerichtshof geteilt wird.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Insoweit das Berufungsgericht Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.OGH 5 Ob 91/09g, 12.05.2009
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner gar nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen.OGH 8 Ob 96/05h, 03.08.2006
- Hier: Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes.OGH 10 ObS 422/01h, 19.03.2002
- Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist.OGH 7 Ob 9/02b, 11.02.2002
- Das gilt auch im außerstreitigen Mietrechtsverfahren (WoBl 1996, 70/18).OGH 5 Ob 340/98f, 26.01.1999
- Im vorliegenden Fall beruhten indessen die vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Ergänzungen auf aktenwidrigen Überlegungen, sodass ein den Obersten Gerichtshof bindender Auftrag zur Verfahrensergänzung in Wahrheit gar nicht vorlag.OGH 1 Ob 41/94, 22.11.1995
- Sofern die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des Rekursgerichts richtig ist.OGH 5 Ob 125/92, 24.11.1992
- Hier: ProvisorialverfahrenOGH 4 Ob 126/91, 17.12.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 42/89, 10.05.1989
- Hier: Eheliches Aufteilungsverfahren.OGH 7 Ob 682/88, 20.10.1988
- Hier: Verfahren nach § 26 WEG.OGH 5 Ob 23/87, 03.03.1987
- Verfahren nach § 3 Abs 1 WEG.OGH 5 Ob 35/80, 09.06.1981
- Hier: Aufnahme von Kontrollbeweisen.OGH 3 Ob 596/78, 07.06.1978
- Hier: § 527 ZPOOGH 3 Ob 70/75, 17.06.1975
- Auch hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des § 273 ZPO.OGH 6 Ob 17/69, 26.02.1969
- Nur wenn es sich bei den Bemängelungen des Berufungsgerichtes in Wahrheit gar nicht um Erörterungsmängel und Feststellungsmängel, sondern um Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung handelte, könnte der OGH eingreifen und dem Berufungsgericht auftragen, solche Bedenken durch Wiederholung der entsprechenden Beweisaufnahmen zu beheben.OGH 8 Ob 111/68, 07.05.1968
- § 32 MGOGH 5 Ob 149/67, 04.10.1967
- Richtige rechtliche Beurteilung vorausgesetzt.OGH 6 Ob 72/67, 15.03.1967
- AußerstreitverfahrenOGH 5 Ob 97/65, 16.09.1965
- Beurteilung der Frage der Ermächtigung zum Mietvertragsabschluss.OGH 6 Ob 107/61, 13.06.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 394.
- OGH 1 Ob 73/26f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 50/25x, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 51/25v, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 31/25b, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 96/24v, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 212/24h, 26.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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