Wie stark muss mich die Kündigung finanziell treffen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten.OGH 8 ObA 71/22g, 16.12.2022
- Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %; bei diesem erzielbaren Einkommen ist nicht entscheidungswesentlich, ob Tierhaltungskosten von monatlich 250 EUR als „Luxusaufwendungen“ zu qualifizieren sind.OGH 8 ObA 46/22f, 30.08.2022
- Auch im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht auf ein fiktives, vom Kläger nicht erzieltes niedrigeres Einkommen abzustellen, insbesondere nicht auf jenes, das der Arbeitnehmer hypothetisch bei Überlassung an einen anderen Beschäftiger erhalten hätte.OGH 9 ObA 24/16v, 18.03.2016
- Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen.OGH 9 ObA 54/12z, 22.08.2012
- Änderungskündigung; keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Verringerung des Urlaubsanspruchs auf das gesetzliche Ausmaß.OGH 8 ObA 23/10f, 22.04.2010
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers bei einer prognostizierten Arbeitslosigkeitsdauer von zumindest 12 Monaten bejaht.OGH 8 ObA 62/08p, 14.10.2008
- Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in 9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt.OGH 9 ObA 61/07x, 10.04.2008
- Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste.OGH 8 ObA 12/07h, 18.04.2007
- Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen.OGH 9 ObA 8/05z, 30.09.2005
- Beim Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Interessenbeeinträchtigung" ist nur auf die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber auf „Luxusaufwendungen" abzustellen.OGH 9 ObA 8/05z, 30.09.2005
- Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger innerhalb von 4 bis 6 Monaten eine vergleichbare Anstellung als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens und Controller mit einem Gehalt von ca 3.300 bis 3.500 Euro 14 mal jährlich - statt bisher ca 3.750 EUR findet.OGH 8 ObA 127/03i, 23.01.2004
- Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, deren Beurteilung soweit sie unter Heranziehung der bereits erarbeiteten Grundsätze regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.OGH 8 ObA 127/03i, 23.01.2004
- Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen.OGH 9 ObA 174/01f, 19.12.2001
- Da jede Kündigung die Interessen eines Dienstnehmers beeinträchtigt und damit soziale Nachteile verbunden sind, müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen.OGH 9 ObA 237/99i, 17.11.1999
- Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung, eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin.OGH 9 ObA 261/98t, 21.10.1998
- Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.OGH 9 ObA 108/98t, 10.06.1998
- Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsplatzes und die Aufrechterhaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - in der Regel nicht ankommen.OGH 9 ObA 67/90, 25.04.1990
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 338/89, 17.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 27/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 38/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 81/23d, 11.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 23/23g, 27.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 128/22x, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 71/22g, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 88/22i, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/22f, 30.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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