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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 126/19y

Worum es ging: Welcher Kollektivvertrag gilt für mich als Angestellter im Mischbetrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gibt es in einem gemischten Betrieb nur einen Kollektivvertrag für die Arbeiter und einen für die Angestellten, verdrängt der eine den anderen nicht. Für Sie als Angestellten gilt weiterhin der Angestellten-Kollektivvertrag, auch wenn der Betrieb wirtschaftlich vom anderen Bereich geprägt ist. Beide gelten nebeneinander.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.110 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

9ObA126/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmid Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei G***** Z*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 1.022,49 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2019, GZ 7 Ra 41/19d-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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