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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 132/19f

Worum es ging: Kommt ein Streit über den Kollektivvertrag zum Obersten Gerichtshof?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.984 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

9ObA132/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.767,99 EUR brutto sA und Aushändigung von Urkunden (Streitwert 1.654,06 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 951,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2019, GZ 15 Ra 45/19h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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