OGH 1 Ob 3/20b
Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Perg, 05.07.2019, 2 Pu 18/10d-18
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 29.10.2019, 15 R 348/19f-23
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Geschäftszahl
1Ob3/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L* S*, geboren * 2005, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (*), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 15 R 348/19f-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 5. Juli 2019, GZ 2 Pu 18/10d-18, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbegehrens von 13 EUR ab 1. Mai 2019 zurückgewiesen.
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