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Wie wird die steuerliche Entlastung Schritt für Schritt ermittelt?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (55 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

1. Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners. 2. Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt - je nach Einkommenshöhe - mit 40, 33 oder 25 % beziehungsweise der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a beziehungsweise c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 55.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Familienbonus Plus und Kindesunterhalt

In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.

günstig für Unterhaltsberechtigter Prozentsätze beim Ehegattenunterhalt

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt Ihr Unterhalt rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat dieser auch für Kinder zu sorgen, verringert sich der Prozentsatz um etwa 4 Prozent je Kind. Wurde ein davon abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, bleibt es bei einer Neubemessung im Allgemeinen bei dem damals festgelegten Verhältnis.

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