Wie wird die steuerliche Entlastung Schritt für Schritt ermittelt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 4 Ob 150/19s, 11.12.2019
- Eine Vernachlässigung des Familienbonus sowohl bei der Kürzung der Anrechnung von Transferleistungen um die Steuerersparnis als auch bei der Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Nettoeinkommens kommt daher selbst unter Bedachtnahme auf den Rundungsbereich nicht in Betracht.OGH 5 Ob 236/18v, 21.05.2019
- Seit Einführung des Kinderfreibetrags (§ 106a EStG) ist der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebene Kürzungsbetrag jedenfalls um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen, weshalb die vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach verwendete Formel zur Ermittlung des Kürzungsbetrags zu lauten hat: „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag. Maßgeblich ist dabei die konkrete Steuerersparnis. Unter dem Grenzsteuersatz ist nicht der Prozentwert zu verstehen, sondern dessen ganze Zahl einzusetzen.OGH 6 Ob 240/17p, 17.01.2018
- Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen.OGH 4 Ob 143/12a, 18.10.2012
- Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000EUR 50%.OGH 6 Ob 44/07z, 16.03.2007
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- Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.1. 2005 anwenden.OGH 6 Ob 44/07z, 16.03.2007
- Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen.OGH 6 Ob 44/07z, 16.03.2007
- Ergibt sich nach dieser Berechnung, dass die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits mit dem ihm vorweg zur Steuerentlastung zustehenden (niedrigsten) Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3b EStG von 25,50 EUR (= rund 350 S) abgegolten ist, so ist eine weitere steuerliche Entlastung seiner Unterhaltsleistung für ihn auch aus der neuen Rechtslage zu § 12a FLAG nicht zu erreichen.OGH 3 Ob 40/02g, 18.12.2002
- Mit eingehender Darstellung der konkreten Berechnung des Kürzungsbetrages.OGH 3 Ob 56/02k, 18.12.2002
- Bei mehreren Kindern ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen.OGH 5 Ob 36/02h, 17.12.2002
- Es kann folgende Formel herangezogen werden:<br/>Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um ca 20%) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33% bei 41%, 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.OGH 5 Ob 36/02h, 17.12.2002
- Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch § 34 Abs 6 EStG 1988).OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
- Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann.OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 55.
- OGH 1 Ob 155/20f, 02.03.2021
- OGH 10 Ob 8/20d, 18.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 240/19a, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 130/19d, 24.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 90/19x, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 131/19a, 24.01.2020
- OGH 8 Ob 136/19m, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 141/19x, 24.01.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 1/20w, 23.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 3/20b, 21.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt Ihr Unterhalt rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat dieser auch für Kinder zu sorgen, verringert sich der Prozentsatz um etwa 4 Prozent je Kind. Wurde ein davon abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, bleibt es bei einer Neubemessung im Allgemeinen bei dem damals festgelegten Verhältnis.