Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 18.03.2022 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn nun beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell beide Elternteile „nahezu gleichwertig“ betreuen, dann kann dies nur bedeuten, dass die Transferleistungen beiden Elternteilen (rechnerisch) jeweils zur Hälfte zugutekommen müssen.OGH 6 Ob 18/22y, 18.03.2022
- Die nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung. Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalleistungen tritt zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach § 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht. Der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechende Aufteilung der Familienbeihilfe (1 Ob 158/15i) hinreichend begünstigt.OGH 10 Ob 23/18g, 26.06.2018
- Allgemein ist hinsichtlich der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll.OGH 9 Ob 31/14w, 27.05.2014
- Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen.OGH 4 Ob 143/12a, 18.10.2012
- Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50%.OGH 6 Ob 44/07z, 16.03.2007
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.1. 2005 anwenden.OGH 6 Ob 44/07z, 16.03.2007
- Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen.OGH 6 Ob 44/07z, 16.03.2007
- Der abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag - wie er sich nach rein zivilrechtlichen Kriterien ergibt - zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist nach bisheriger Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.OGH 6 Ob 177/06g, 31.08.2006
- Diese von der Rechtsprechung für Unterhaltsperioden vor dem 1. 1. 2005 - also vor dem Inkrafttreten der Einkommensteuerreform - regelmäßig vorgenommene pauschale Absenkung um etwa 20% bewirkt, dass der zu leistende Unterhalt höher ist als ohne Reduktion. Durch die vom Rekursgericht im vorliegenden Fall. nicht vorgenommene Reduktion des Steuersatzes kann der Vater also nicht belastet sein.OGH 10 Ob 7/06m, 22.05.2006
- Berechnungsformel für die steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen.OGH 10 Ob 18/04a, 27.04.2004
- Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 208/03z, 17.10.2003
- Die Familienbeihilfe soll die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird. Daher ist nicht die gesamte, von der betreuenden Person bezogene Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt anzurechnen, sondern jeweils nur insoweit, um die gebotene steuerliche Entlastung zu erreichen.OGH 2 Ob 83/03z, 08.05.2003
- Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde).OGH 6 Ob 108/02d, 19.12.2002
- Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrages, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist.OGH 9 Ob 4/02g, 18.12.2002
- Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch 2, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.OGH 2 Ob 196/02s, 05.12.2002
- Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20%] multipliziert wird.OGH 7 Ob 71/02w, 27.11.2002
- Die Steuerentlastung mit dem "Spitzensteuersatz" ist daher sachlich nicht berechtigt. Es ist auch nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen.OGH 1 Ob 90/02w, 26.11.2002
- Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken.OGH 1 Ob 79/02b, 26.11.2002
- Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. Auf die individuellen Verhältnisse muss nicht eingegangen werden. Da mit der Weiterverrechnung eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung verbunden ist, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch dessen Unterhaltspflicht.OGH 1 Ob 79/02b, 26.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 84.
- OGH 6 Ob 18/22y, 18.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 8/20d, 18.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 240/19a, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 90/19x, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 130/19d, 24.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 131/19a, 24.01.2020
- OGH 8 Ob 136/19m, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 141/19x, 24.01.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 1/20w, 23.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 3/20b, 21.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
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In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.
Nein. Die Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten des zahlenden Elternteils erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn er sie geltend macht. Er muss dazu vorbringen, dass der andere Elternteil die Beihilfe bezieht, und sein Einkommen offenlegen.