OGH 9 ObA 129/19i
Worum es ging: Muss ich jede Begründung des Gerichts angreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.09.2019, 6 Ra 57/19b-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.493 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
9ObA129/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Leitner Hirth Rechtsanwälte GmbH in Graz,
wegen 3.461,72 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 971,31 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2019, GZ 6 Ra 57/19b-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).