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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 138/19p

Worum es ging: Gilt eine Auskunft meines Arbeitgebers trotzdem für mich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine bloße Auskunft des Arbeitgebers über die Rechtslage kann für ihn verbindlich werden. Voraussetzung ist, dass sie ihm in besonderer Weise zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und im Vertrauen darauf etwas eingerichtet hat. Besonderes Gewicht haben dabei Mitteilungen, die der Arbeitgeber gesetzlich schuldet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.903 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Geschäftszahl

9ObA138/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. E***** C*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, und 3. DI Dr. P***** G*****, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zu 1. 10.775,71 EUR brutto sA und zu 3. 29.453,60 EUR brutto sA, über die außerordentlichen Revisionen der erst- und drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 75/19v-81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der erst- und drittklagenden Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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