OGH 6 Ob 1/20w
Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Perg, 15.05.2019, 2 Pu 90/18d-30
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 05.11.2019, 15 R 261/19m-35
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Geschäftszahl
6Ob1/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am * 2009, *, vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Perg, 4320 Perg, Dirnbergerstraße 11) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. November 2019, GZ 15 R 261/19m-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 15. Mai 2019, GZ 2 Pu 90/18d-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbegehrens von 13 EUR ab 1. 4. 2019 zurückgewiesen.
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