OGH 8 Ob 141/19x
Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 04.06.2019, 9 Pu 315/19d-28
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 07.08.2019, 2 R 170/19v-33
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Geschäftszahl
8Ob141/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragstellerin mj M* P*, geboren am * 2008, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, 6901 Bregenz, Bahnhofstraße 41, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 7. August 2019, GZ 2 R 170/19v-33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 4. Juni 2019, GZ 9 Pu 315/19d-28, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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