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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2020 · Fall aus Vorarlberg

OGH 8 Ob 141/19x

Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

43 Absätze, 7.411 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Geschäftszahl

8Ob141/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragstellerin mj M* P*, geboren am * 2008, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, 6901 Bregenz, Bahnhofstraße 41, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 7. August 2019, GZ 2 R 170/19v-33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 4. Juni 2019, GZ 9 Pu 315/19d-28, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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