OGH 10 Ob 5/20p
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Das entscheidet die Auslegung Ihres Wettvertrags. Dabei kommt es nicht auf den Wortlaut allein an, sondern darauf, was die Vertragspartner gemeint haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Der Oberste Gerichtshof hat das für das Gewinnlimit einer Systemwette beurteilt.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 20.05.2019, 9 Cg 105/18v-10
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.11.2019, 6 R 85/19s-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Geschäftszahl
10Ob5/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 19.785,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. November 2019, GZ 6 R 85/19s-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2019, GZ 9 Cg 105/18v-10, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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