OGH 10 Ob 8/20d
Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.11.2019, 43 R 539/19m-38
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Geschäftszahl
10Ob8/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. S*, geboren * 2004, 2. D*, geboren * 2005 und 3. L*, geboren * 2009, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Kinder, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. November 2019, GZ 43 R 539/19m-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. August 2019, GZ 5 Pu 82/18g-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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