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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 19/20k

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.191 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Geschäftszahl

5Ob19/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. T***** GmbH & Co KG, *****, 2. V***** AG, *****, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.706 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. November 2019, GZ 5 R 122/19d-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juni 2019, GZ 44 Cg 90/17x-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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