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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 33/20y

Worum es ging: Bekomme ich Zulagen, wenn ich außerhalb meiner Arbeitsstelle arbeite?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das ist möglich. Der Begriff „ständiger Betrieb“ in Kollektivverträgen meint Ihre Arbeitsstelle, also Betriebsstätte, Werksgelände oder Lager, und nicht den Betrieb im Sinne des Betriebsrätegesetzes. Damit sollen die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle von jenen abgegrenzt werden, die ausnahmsweise außerhalb zu leisten sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.817 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

9ObA33/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 1.152,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2020, GZ 7 Ra 7/20f-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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