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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 40/20w

Worum es ging: Muss ich jede Begründung des Gerichts angreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Sie erhalten im Urlaub grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Es kommt also nicht darauf an, was Sie in früheren Zeiträumen verdient haben, in denen der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.032 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

8ObA40/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner – Mag. Johann Huber –Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.067,77 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.962,53 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2020, GZ 9 Ra 59/19s-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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