Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 160/20w

Worum es ging: Prüft das Höchstgericht, ob noch ein Gutachten nötig gewesen wäre?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Ohne besonderen Vertrag haftet Ihnen die Eigentümergemeinschaft nur nach den allgemeinen Regeln für unerlaubte Handlungen, wenn sie ihre Pflicht zur Wegsicherung verletzt. Ihr Mietvertrag hilft dabei nicht, weil die Eigentümergemeinschaft nicht Ihre Vertragspartnerin ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.528 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

5Ob160/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Christian Zeilinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 14.212,46 EUR und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2020, GZ 6 R 38/20f-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Dezember 2019, GZ 5 Cg 37/18w-36, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail