OGH 5 Ob 160/20w
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht, ob noch ein Gutachten nötig gewesen wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Ohne besonderen Vertrag haftet Ihnen die Eigentümergemeinschaft nur nach den allgemeinen Regeln für unerlaubte Handlungen, wenn sie ihre Pflicht zur Wegsicherung verletzt. Ihr Mietvertrag hilft dabei nicht, weil die Eigentümergemeinschaft nicht Ihre Vertragspartnerin ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 27.12.2019, 5 Cg 37/18w-36
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.06.2020, 6 R 38/20f-45
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
5Ob160/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Christian Zeilinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 14.212,46 EUR und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2020, GZ 6 R 38/20f-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Dezember 2019, GZ 5 Cg 37/18w-36, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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