ABGB § 1313a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Der Reiseveranstalter. Wenn das Reisebüro Ihre Erklärungen entgegennimmt und weiterleitet oder Ihnen die Antwort des Veranstalters übermittelt, ist es nicht Ihr Bote, sondern Gehilfe des Veranstalters. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung tragen daher nicht Sie, sondern der Veranstalter.
Hat sich der Verkäufer im Vertrag auch verpflichtet, ein Bauwerk herzustellen, sind die damit beauftragten Firmen seine Gehilfen. Für deren Verschulden muss er einstehen. Beim gewöhnlichen Kauf einer Sache, die der Verkäufer selbst von einem Dritten erworben hat, gilt das nicht.
Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.
Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.
Ja. Wer sich ohne die erforderlichen Fachkenntnisse an eine Arbeit macht, die üblicherweise ein Fachmann erledigt und die bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft. Geschieht das in einem Haus, in dem erkennbar auch beim Hauseigentümer und bei anderen Mietern Schaden entstehen kann, sind auch diese unmittelbar geschädigt und können Ersatz fordern.
Ja, gegenüber dem Mieter und den Personen, die mit ihm im Haushalt leben: Der Vermieter muss die Zugangswege zum Haus ausreichend streuen. Wie hoch der Mietzins ist, spielt dafür keine Rolle. Bloße Besucher und Kunden sind vom Schutz des Mietvertrags dagegen nicht erfasst; bei Geschäftsräumen sind aber die dort arbeitenden Arbeitnehmer geschützt.
Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.
Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.
Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.
Der Reiseveranstalter haftet Ihnen aus dem Reisevertrag, wenn ihn ein Verschulden trifft; dazu gehört auch die Nebenpflicht, auf Ihre Sachen zu achten. Für ein Verschulden des Hotels muss er dabei einstehen wie für sein eigenes, weil er sich des Hotels zur Erfüllung des Vertrags bedient.
Fachärzte müssen sich auf ihr Fachgebiet beschränken, und der meist stillschweigend geschlossene Behandlungsvertrag bezieht sich in der Regel auch nur darauf. Ihr Arzt muss dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt wird, und Sie nötigenfalls an einen anderen Facharzt überweisen. Überweist er an einen selbständig tätigen Facharzt, entsteht mit diesem ein eigener Behandlungsvertrag, und der überweisende Arzt haftet nicht für dessen Fehler.
Die Haftung eines niedergelassenen Arztes stützt sich auf den meist stillschweigend geschlossenen Behandlungsvertrag. Abrechnungsfragen mit der Krankenkasse spielen dabei keine Rolle. Wird der abwesende Arzt in seiner Ordination vertreten, haftet er für die Fehler des Vertreters, wenn Sie vor der Behandlung nicht über die Vertretung aufgeklärt wurden und deshalb annehmen mussten, im Verantwortungsbereich des Ordinationsinhabers behandelt zu werden.
Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.
Ja. Eine Gemeinde, ein Verein oder eine Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen, die ihre Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begehen. Das gilt auch für Personen, die in der Organisation eine leitende Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis innehaben. Umgekehrt muss sie sich das Verschulden ihrer Organe auch als Mitverschulden zurechnen lassen.
Nicht für jeden. Für Mitarbeiter in untergeordneter Stellung haftet eine Gesellschaft außerhalb eines Vertrags nur eingeschränkt, etwa wenn diese untüchtig oder gefährlich sind. Sie haftet aber, wenn ihre leitenden Personen die Überwachung vernachlässigt oder die Abläufe schlecht organisiert haben.
Ja. Auch Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften haften für Pflichtverletzungen ihrer Organe schon vor Vertragsabschluss, selbst wenn diese den Vertrag gar nicht allein abschließen durften. Sie müssen Sie insbesondere darüber aufklären, ob das Geschäft noch genehmigt werden muss, wenn ihnen das bekannt oder leichter erkennbar ist als Ihnen. Bleiben Sie im guten Glauben, es brauche keine Genehmigung, und wird diese dann nicht erteilt, haftet die Körperschaft für Ihr Vertrauen.
Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung Nebenpflichten verbunden. Dazu gehört, dass Ihr Vertragspartner Sie bei der Erfüllung nicht in Ihren geschützten Rechtsgütern schädigen darf.
Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Wer aus einem Vertrag verpflichtet ist, muss nicht nur Menschen, sondern auch fremde Sachen schonen. Das gilt, wenn bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, dass diese Sachen mit der Leistung in Berührung kommen, und den Vertragspartner ihnen gegenüber Sorgfaltspflichten treffen.
Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.
Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.
Das hängt davon ab, in welcher Stellung der Dritte tätig wird. Ein Gehilfe ist ein Werkzeug Ihres Vertragspartners: Er ist von ihm abhängig und steht unter seiner Aufsicht, und für sein Verschulden haftet Ihr Vertragspartner wie für eigenes. Darf Ihr Vertragspartner die Ausführung dagegen selbst einem unabhängigen Dritten überlassen, besteht seine Leistung nur darin, diesen beizustellen.
Nein, in der Regel nicht. Wenn Sie für Arbeiten in der Wohnung einen Fachmann beiziehen, müssen Sie für dessen Fehler nur einstehen, wenn Sie seine Unfähigkeit oder seine Fehlleistung hätten erkennen müssen. Der Vermieter kann den Vertrag deshalb meist nicht sofort auflösen.
Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.
Ja. Wer Ihnen eine Leistung schuldet, haftet für das Verschulden aller Personen, die er zur Erfüllung heranzieht, wie für sein eigenes. Das gilt auch dann, wenn sein Gehilfe seinerseits einen weiteren Gehilfen einsetzt.
In der Regel nein. Der Auftraggeber muss zwar für Ihre Sicherheit sorgen, soweit Sie sich in seinen Bereich begeben. Er haftet aber nicht dafür, dass sich eine Fachfirma sogar trotz Warnung in eine offensichtliche Gefahr begibt, statt sie zu beseitigen. Über die typischen Gefahren ihres eigenen Fachs muss er nicht aufklären.
Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.