OGH 8 ObA 55/19z
Worum es ging: Darf der Staat Pensionen von Nationalbankmitarbeitern kürzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung der Pensionen für Mitarbeiter und Organe ihrer Notenbanken; das bleibt allein ihre Sache. Der österreichische Gesetzgeber verfolgte mit der Maßnahme ein zulässiges Ziel und griff damit nicht unzulässig in die Unabhängigkeit der Nationalbank ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2019, 10 Ra 41/19a-23
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 9.946 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8ObA55/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien (1. S***** A*****) 2. K***** S*****, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Nationalbank OeNB, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 43.600 EUR), über die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 10 Ra 41/19a-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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