OGH 8 ObA 61/20h
Worum es ging: Wer muss was beweisen, wenn ich Schadenersatz fordere?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.04.2020, 11 Ra 6/20m-26
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 2.920 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8ObA61/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Frischenschlager Navarro Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 367,65 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2020, GZ 11 Ra 6/20m-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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