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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 71/20d

Worum es ging: Wird die ganze Restschuld fällig, wenn ich wenig schuldig bleibe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht unbedingt. Es kann unangemessen sein, den vereinbarten Verlust aller Zahlungsfristen geltend zu machen, wenn Sie nur wegen unterschiedlicher Auslegung mit einem verhältnismäßig geringen Betrag in Rückstand geraten sind. Es zählen dabei die getroffene Vereinbarung, das Verhältnis des Rückstands zum geschuldeten Betrag und das Verhalten beider Seiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.096 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

8ObA71/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Oppositionsklage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 82/19y-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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