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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 54/20g

Worum es ging: Kann ich mich gegen einen Verbesserungsauftrag des Gerichts wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Fordert Sie das Gericht auf, einen Schriftsatz zu verbessern, können Sie diesen Auftrag nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Erst wenn Ihr Schriftsatz wegen der unterbliebenen Verbesserung zurückgewiesen wird, sind Ihre Interessen berührt und Sie können dagegen vorgehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.397 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2020

Geschäftszahl

5Ob54/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W* GmbH & Co KG, *, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG in der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. * G*, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2020, AZ 47 R 9/20a, mit dem aus Anlass des Rekurses des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. November 2019, TZ 10611/2019, der Akt dem Erstgericht zurückgestellt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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