OGH 9 ObA 30/20g
Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.01.2020, 11 Ra 1/20a-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Geschäftszahl
9ObA30/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Jaeger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2020, GZ 11 Ra 1/20a-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2019, GZ 9 Cga 27/19i-13, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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