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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.10.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 167/20z

Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 AußStrG § 78 EStG 1988 § 33

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.731 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

5Ob167/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L*, geboren am * 2001, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG, Mattighofen, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. Juni 2020, GZ 21 R 81/20p-149, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 10. Februar 2020, GZ 1 Pu 1/19y-144, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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