OGH 5 Ob 167/20z
Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Oberndorf, 10.02.2020, 1 Pu 1/19y-144
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 24.06.2020, 21 R 81/20p-149
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 AußStrG § 78 EStG 1988 § 33
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.731 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.10.2020
Geschäftszahl
5Ob167/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L*, geboren am * 2001, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG, Mattighofen, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. Juni 2020, GZ 21 R 81/20p-149, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 10. Februar 2020, GZ 1 Pu 1/19y-144, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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