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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 71/20m

Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 6

Entscheidungstext

47 Absätze, 12.711 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Geschäftszahl

9ObA71/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Klein Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.884,85 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2020, GZ 7 Ra 6/20m-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2019, GZ 33 Cga 28/19x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.237,04 EUR (darin enthalten 372,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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