Zum Inhalt springen
Anderes · Wortlaut und Zweck bei der Auslegung

Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konsument, Unternehmer
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Bei Gesetzen, die erfahrungsgemäß auf Vermittlung durch rechtskundige Personen angelegt sind, geht im Zweifel ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor. (Hier: Außergerichtliche Vereinbarung, bei der die Unterschriften gerichtlich beglaubigt sind, stellt keinen gerichtlichen Vergleich dar.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 21.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Anderes · Grenze der Gesetzesauslegung
Anderes · Grenze der Gesetzesauslegung
Anderes · Auslegung von Gesetzen
Anderes · Voraussetzung einer Gesetzesauslegung
Anderes · Auslegung nach dem Sprachgebrauch