Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konsument, Unternehmer
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Bei Gesetzen, die erfahrungsgemäß auf Vermittlung durch rechtskundige Personen angelegt sind, geht im Zweifel ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor. (Hier: Außergerichtliche Vereinbarung, bei der die Unterschriften gerichtlich beglaubigt sind, stellt keinen gerichtlichen Vergleich dar.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 191a Stmk L-DBR; Einstufung als Oberarzt.OGH 9 ObA 71/20m, 21.10.2020
- Im Zweifel geht bei der Gesetzesauslegung ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor.OGH 9 ObA 35/15k, 29.04.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 21.
- OGH 9 ObA 32/25h, 17.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 110/23a, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 155/23g, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 26/23y, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 140/22b, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 114/21g, 03.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 216/21g, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 13/21h, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 184/20z, 25.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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