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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 85/20p

Worum es ging: Entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über Verwaltungsvorschriften?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EStG 1988 § 67 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.474 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Geschäftszahl

8ObA85/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Pasching, wegen 15.374,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.084,10 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 7 Ra 19/20y-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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