OGH 8 ObA 85/20p
Worum es ging: Entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über Verwaltungsvorschriften?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.06.2020, 7 Ra 19/20y-33
Zitierte Paragrafen
EStG 1988 § 67 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.474 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Geschäftszahl
8ObA85/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Pasching, wegen 15.374,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.084,10 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 7 Ra 19/20y-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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