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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.11.2020

OGH 9 ObA 118/19x

Worum es ging: Was passiert, wenn ich einen Mangel zu spät behebe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Frist zur Behebung ist eine richterliche Frist und kann jederzeit verlängert werden. Läuft sie ab, wird das Verfahren nicht von selbst ungültig, sondern erst durch einen Ausspruch des Gerichts. Beheben Sie den Mangel vorher, darf das Gericht keine Nichtigkeit mehr aussprechen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 6

Entscheidungstext

26 Absätze, 2.377 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Geschäftszahl

9ObA118/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof Dr. Dehn (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird Folge gegeben. Die dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Beschluss vom 29. September 2020 eingeräumte 14-tägige Frist wird bis 30. November 2020 erstreckt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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