Zum Inhalt springen

Was passiert, wenn ich einen Mangel zu spät behebe?

günstig für Betroffener betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagte, Vertreter
Die Frist zur Behebung ist eine richterliche Frist und kann jederzeit verlängert werden. Läuft sie ab, wird das Verfahren nicht von selbst ungültig, sondern erst durch einen Ausspruch des Gerichts. Beheben Sie den Mangel vorher, darf das Gericht keine Nichtigkeit mehr aussprechen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 03.05.2021 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozesshandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Verspätetes Rechtsmittel und Verbesserung
Verfahrensrecht · Zu Unrecht als verspätet behandelt
Verfahrensrecht · Rüge bei Überschreiten des Antrags
Vertragsrecht · Rügefrist bei verborgenen Mängeln
Schadenersatz · Verjährungsbeginn bei Amtshaftung