ZPO § 6
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.
Betrifft der Mangel die klagende Seite und bestand er schon bei Einbringung der Klage, ist das gesamte Verfahren nichtig und die Klage wird zurückgewiesen. Betrifft er die beklagte Seite und bestand er schon bei der Zustellung, wird das Verfahren einschließlich der Zustellung für nichtig erklärt. Genehmigt ein später bestellter Vertreter die bisherige Prozessführung, bleibt sie bestehen.
Nein. Steht fest, dass die einschreitende Person nicht gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft ist, darf sie auch kein Rechtsmittel erheben. Dass geklärt wird, wer vertreten darf, macht niemanden zu einer zusätzlichen Partei und ist auch keine unzulässige Verbesserung.
Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.
Ja. Ob eine Seite überhaupt Partei sein kann, prüfen die Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus, auch das Höchstgericht und selbst dann, wenn die unteren Gerichte das bejaht haben. Eine bloße unbelegte Behauptung löst aber noch keine Nachforschungen aus.
Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.
Die Frist zur Behebung ist eine richterliche Frist und kann jederzeit verlängert werden. Läuft sie ab, wird das Verfahren nicht von selbst ungültig, sondern erst durch einen Ausspruch des Gerichts. Beheben Sie den Mangel vorher, darf das Gericht keine Nichtigkeit mehr aussprechen.
Ja. Wird von der bereits genehmigten Klage abgegangen, muss das Gericht erneut zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Nicht jede einzelne Prozesshandlung braucht dagegen eine Genehmigung, wohl aber ein Verzicht, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich.
Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.
Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.
Erfüllen Sie einen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht ausreichend, erhalten Sie keinen weiteren. Die Verbesserungsfrist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Das gilt auch dann, wenn im Auftrag gar keine Frist genannt wurde.
Nur ausnahmsweise. Als Schuldner können Sie behauptete Verfehlungen im Insolvenzverfahren nur dann selbst gerichtlich geltend machen, wenn Ihnen sonst überhaupt kein Rechtsschutz offenstünde. Gegen den früheren Masseverwalter wurde ein solcher Fall verneint.
Nein. Hat das Berufungsgericht den Einwand, eine Partei sei nicht fähig gewesen, den Prozess selbst zu führen, bereits verworfen, wird diese Frage nicht noch einmal von Amts wegen aufgerollt. Anders ist es nur, wenn behauptet wird, dieser Zustand sei erst danach eingetreten.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.
Nein. Ob ein Verfahren oder ein Rechtsmittel genehmigt wird, müssen Sie unbedingt erklären, damit die Erklärung gegenüber dem Gericht und der Gegenseite wirkt. Eine Zustimmung nur unter einem Vorbehalt, etwa dass keine Kosten entstehen, ist unzulässig.
Fehlt einer Partei der gesetzliche Vertreter, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens für dessen Einbeziehung sorgen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter bekommt dann die Möglichkeit, die bisher unwirksamen Schritte zu genehmigen.