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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2020 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 46/20b

Worum es ging: Darf mein Dienstverhältnis nach einem Jahr Krankheit einfach enden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regel, dass ein Dienstverhältnis nach einer bestimmten Zeit der Dienstverhinderung von selbst endet, ist nicht verfassungswidrig. Der öffentliche Dienstgeber darf selbst entscheiden, ob er auf diesem Ende besteht; diese Wahlmöglichkeit beruht auf nachvollziehbaren Gesichtspunkten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 24 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.127 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Geschäftszahl

8ObA46/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** B*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. März 2020, GZ 15 Ra 7/20x-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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