Darf mein Dienstverhältnis nach einem Jahr Krankheit einfach enden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012OGH 9 ObA 12/24s, 22.01.2025
- Hier: § 26 Abs 9 NÖ GVBGOGH 8 ObA 56/23b, 19.10.2023
- Durch die Gleichbehandlungsrahmen-richtlinie 2000/78/EG wird nach ihrem Erwägungsgrund 17 unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Weiterbeschäftigung einer Person vorgeschrieben, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig oder verfügbar ist. Eine (hier allenfalls: mittelbare) Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Behinderung durch eine Vorschrift widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot, wenn sie im Sinn des Art 2 Abs 2 lit b RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind, oder der Arbeitgeber aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift ergebenden Nachteile zu beseitigen.<br/>Es kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anerkennung der sachlichen Rechtfertigung beschäftigungspolitischer Ziele und den<br/>– wenn auch der Intensität nach abgestuften – Schutz durch das BEinstG verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beurteilung der Angemessenheit erforderlicher Maßnahmen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall den nationalen Gerichten vorbehalten (EuGH C‑335/11, 337/11 HK Danmark, ECLI:EU:C:2013:222; C‑270/16 Ruiz/Conejero, ECLI:EU:C:2018:17).<br/>Das mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung in Einklang stehende Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des § 51 Abs 8 Tir LBedG unter Berücksichtigung der Schutzbestimmung des § 8a BEinstG und des Zeitraums von einem Jahr, in dem der Vertragsbedienstete nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, nicht über das zur Erreichung legitimer beschäftigungspolitischer Ziele Erforderliche hinausgeht, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 8 ObA 46/20b, 23.11.2020
- Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken.OGH 8 ObA 46/20b, 23.11.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 9 ObA 12/24s, 22.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 56/23b, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/20b, 23.11.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 24 · Ansprüche bei Dienstverhinderung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag, Ihnen eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und Ihr Arbeitgeber tut das nicht, kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Frist abgelaufen ist. Das gilt, wenn Sie bei der anderen Aufgabe nicht im Krankenstand gewesen wären.
Die Pflicht, Sie zu verständigen, dient Ihrem Schutz. Sie sollen rechtzeitig die Möglichkeit haben, den Dienst noch vor Ablauf der Jahresfrist wieder anzutreten oder wenigstens eine Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses bis zur Genesung zu erreichen.