OGH 2 Ob 181/20m
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich einen Sportpartner beim Training verletze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim gemeinsamen Sport außerhalb eines Wettkampfs müssen Sie stärker aufeinander Rücksicht nehmen als im Wettkampf selbst. Ob es sich um ein geplantes Training oder nur um eine Vergnügungsfahrt handelt, ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist, worauf sich die Gruppe bei dem gemeinsam ausgeübten Sport stillschweigend eingelassen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 31.03.2020, 5 Cg 104/19z-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.07.2020, 6 R 75/20x-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Geschäftszahl
2Ob181/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Ö*****, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger und Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei T***** G*****, vertreten durch Mag. Philipp Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen 43.126,67 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über das Rechtsmittel der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2020, GZ 6 R 75/20x-17, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 31. März 2020, GZ 5 Cg 104/19z-13, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als Revision gegen das Teilzwischenurteil und als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu wertende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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