ZPO § 519
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Nein. Erklärt das Gericht zweiter Instanz im Rekursverfahren das Verfahren für nichtig und weist Ihre Klage zurück, können Sie diesen Beschluss so bekämpfen wie einen gleichartigen Beschluss des Berufungsgerichts. Die sonst nötigen Zulässigkeitshürden müssen dafür nicht erfüllt sein.
Nein. Kostenfragen dürfen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Wird ein Aufhebungsbeschluss nur wegen der Kosten bekämpft, darf die Gegenseite dazu auch keine Äußerung erstatten.
Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.
Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.
Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Nein. Weist das Berufungsgericht Ihren Beweisantrag zurück, können Sie diese Zurückweisung nicht eigens bekämpfen. Dasselbe gilt, wenn es vorgelegte Urkunden zurückweist.
Im Berufungsverfahren dürfen grundsätzlich keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, können Sie das mit Rekurs bekämpfen.
Das Höchstgericht darf grundsätzlich nicht beurteilen, ob die Tatsachen ausreichend geklärt sind. Beruht die Ansicht des Berufungsgerichts aber darauf, dass es den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben hat, greift das Höchstgericht das auf. Es trägt dem Berufungsgericht dann eine neue Entscheidung auf der richtigen Grundlage auf.
Damit der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann, muss das Gericht zweiter Instanz aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Spricht es nur aus, dass das Rechtsmittel zulässig ist, ersetzt das den Ausspruch über den Wert nicht. An die Zulassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wohl aber an die Bewertung.
Nein. Auch wenn das Gericht ausspricht, dass Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ersetzt das den nötigen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands nicht. An den Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nämlich nicht gebunden, an die Bewertung dagegen schon.
Ja. Gegen die Zurückweisung Ihrer Berufung wegen Verspätung steht Ihnen ein Rekurs offen, und zwar ohne die sonstigen Beschränkungen. Sie müssen dafür weder eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen noch einen bestimmten Streitwert erreichen.
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, können Sie dagegen binnen vierzehn Tagen vorgehen; auf den Wert des Streits kommt es nicht an. Früher bekam die Gegenseite dazu keine Gelegenheit zur Äußerung. Für Entscheidungen ab April 2009 ist dieses Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil über eine Gegenforderung als nichtig auf und weist die Aufrechnung zurück, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. Sie können ihn also nicht weiter bekämpfen.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihren Einwand gegen die Zuständigkeit oder gegen den Rechtsweg bereits verworfen, ist diese Entscheidung endgültig. Ein zusätzlich beigefügter Vorbehalt eröffnet Ihnen keinen weiteren Rechtszug. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Frage dann nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Nein. Weist das Berufungsgericht einen von Ihnen überreichten Schriftsatz oder Beweisantrag zurück, ist dagegen kein Rekurs zulässig. Für die Zurückweisung einer Urkundenvorlage gilt dasselbe.
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und lässt es den weiteren Rechtszug zu, können Sie auch nur die Begründung angreifen. Ein Erfolg zeigt sich dann in der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und in den Kosten, nicht im Spruch.
Ja. Bekämpfen Sie einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, kann der Oberste Gerichtshof gleich in der Sache entscheiden. Diese Entscheidung darf auch zu Ihrem Nachteil ausfallen. Das gilt ebenso in Sozialrechtssachen.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Ja. Setzt ein Beschluss des Gerichts zweiter Instanz dem Verfahren endgültig ein Ende, können Sie ihn bekämpfen, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Rechtsschutz damit endgültig verweigert wird. Ein bloßer Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, reicht dafür nicht.
Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, in welchen Fällen Sie einen Beschluss des Berufungsgerichts an den Obersten Gerichtshof herantragen können. Andere Beschlüsse sind überhaupt nicht anfechtbar; nur die Zurückweisung Ihrer Berufungsbeantwortung wird gleich behandelt.
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Nein. Ist das Rechtsmittel der Gegenseite jedenfalls unzulässig, sieht das Gesetz keine Beantwortung vor, und Ihre Äußerung wird zurückgewiesen. Weisen Sie darin allerdings gerade auf die Unzulässigkeit hin, kann sie zweckmäßig sein.
Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.
Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.