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Hafte ich, wenn ich einen Sportpartner beim Training verletze?

günstig für Verletzter betrifft Sportler, Vereinsmitglieder, Trainingspartner, Geschädigte
Beim gemeinsamen Sport außerhalb eines Wettkampfs müssen Sie stärker aufeinander Rücksicht nehmen als im Wettkampf selbst. Ob es sich um ein geplantes Training oder nur um eine Vergnügungsfahrt handelt, ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist, worauf sich die Gruppe bei dem gemeinsam ausgeübten Sport stillschweigend eingelassen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. Unabhängig davon, ob eine Trainingsfahrt (hier: eines Radclubs) - also eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlauf zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen - oder eine bloße "Vergnügungsfahrt" vorlag, bleibt für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, der "Trainingskonsens", also der Konsens der Gruppe, wie er sich bei dem nebeneinander ausgeübten Sport niederschlägt, maßgebend.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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