OGH 8 Ob 45/20f
Worum es ging: Verliere ich mein Rücktrittsrecht, obwohl der Unternehmer schlecht informierte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.
Ja. Verlangen Sie von sich aus, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung beginnt, treten dieselben Wirkungen ein wie nach einer entsprechenden Aufforderung des Unternehmers. Dessen Aufforderung hat in diesem Fall keinen eigenständigen Wert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 03.01.2020, 4 Cg 55/19f-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.04.2020, 4 R 43/20a-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
46 Absätze, 14.186 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Geschäftszahl
8Ob45/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 4*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, wegen 27.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. April 2020, GZ 4 R 43/20a-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Jänner 2020, GZ 4 Cg 55/19f-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 5.552,76 EUR (darin 686,96 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).