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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 45/20f

Worum es ging: Verliere ich mein Rücktrittsrecht, obwohl der Unternehmer schlecht informierte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.

Ja. Verlangen Sie von sich aus, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung beginnt, treten dieselben Wirkungen ein wie nach einer entsprechenden Aufforderung des Unternehmers. Dessen Aufforderung hat in diesem Fall keinen eigenständigen Wert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 30b

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.186 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

8Ob45/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 4*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, wegen 27.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. April 2020, GZ 4 R 43/20a-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Jänner 2020, GZ 4 Cg 55/19f-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 5.552,76 EUR (darin 686,96 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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