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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.01.2004

KSchG § 30b

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers § 30b. (1)Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. (2)Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.

Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.

Ein Immobilienmakler trifft eine besondere Aufklärungspflicht über seine wirtschaftliche Nähe zum Geschäft. Sind Sie Verbraucher, muss diese Aufklärung schon vor dem Abschluss des Maklervertrags erfolgen. Diese Regel ist zwingend und darf zu Ihrem Nachteil nicht abbedungen werden.

Hat Ihnen der Immobilienmakler die vorgeschriebene schriftliche Übersicht nicht ausgehändigt, kann die Provision gemindert werden. Der Einwand, Sie hätten das Geschäft auch mit dem Hinweisblatt genauso abgeschlossen, genügt dagegen nicht. Zu prüfen ist vielmehr, in welchem Maß die Leistung des Maklers dadurch weniger verdienstlich war.

Ja. Der Immobilienmakler muss Sie als Verbraucher darüber aufklären, ob der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich vielleicht gar nicht beseitigen lassen. Er muss also sagen, ob die nötigen Bewilligungen der Baubehörde vorliegen.

Nein, nicht wenn Sie einen beachtenswerten Grund hatten. Beachtenswert sind alle Gründe, die Sie nicht zu vertreten haben, auch solche aus Ihrer Privatsphäre wie ein Berufswechsel, eine Kündigung, eine Scheidung oder ein Todesfall. Der Grund muss bei objektiver Betrachtung bloß verständlich sein.

Erkennt der Makler, dass Sie das Objekt für einen bestimmten Betrieb nutzen wollen, muss er Sie darüber aufklären, ob es dafür grundsätzlich geeignet ist. Verletzt er eine Pflicht, die nicht ganz untergeordnet ist, ist seine Provision zu mindern, und zwar auch dann, wenn kein Schaden entstanden ist.

Die Provision des Immobilienmaklers wird nur gekürzt, wenn seine Leistung durch den Pflichtverstoß weniger wert ist als ohne ihn. Das ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf die für den Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers ankommt.

Nein. Die besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gegenüber Verbrauchern gelten nur, wenn Sie die Liegenschaft kaufen, um dort Ihren Hauptwohnsitz zu begründen, und nicht zugleich Ihren Betrieb. Gehört ein Geschäft teils zum privaten, teils zum unternehmerischen Bereich, gilt es zur Gänze als Unternehmensgeschäft.

Nein. Der Immobilienmakler muss Ihnen vor Abschluss des Maklervertrags eine schriftliche Übersicht über die zu erwartenden Kosten geben. Schriftlich heißt aber nicht, dass Sie oder er das Papier unterschreiben müssen.

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